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Betreuungsverein Bodensee/Hegau e.V.Singen | Konstanz

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Vorsorge

Gesetzliche Betreuung

Die Aufgabenbereiche einer Betreuung werden vom Betreuungsgericht festgelegt.Ein Betreuungsverfahren beginnt mit der Anregung einer gesetzlichen Betreuung.

Betreuungen werden u.a. für folgende Personengruppen eingerichtet:

  • geronto- psychiatrisch erkrankte Menschen
  • chronisch psychisch kranke Menschen
  • suchtkranke Menschen
  • geistig behinderte Menschen

Es wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge entschieden. Die Personensorge umfasst im Wesentlichen die Gesundheitssorge und Fragen, welche mit dem dauerhaften Aufenthalt eines betreuten Menschen verbunden sind, z.B. die Regelung von Wohnungsangelegenheiten, die Heimaufnahme sowie die eventuell erforderliche Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung.

Die Vermögenssorge umfasst die Regelung der finanziellen Angelegenheiten. Dies kann einerseits die Verwaltung eines Vermögens sein oder andererseits die Stellung von Anträgen für verschiedene sozialrechtliche Leistungen oder die Regulierung von Schulden.

Unabhängig von der konkreten Aufgabe steht das Wohlergehen des betreuten Menschen im Mittelpunkt der Betreuungsaufgabe.

Die Rechte und die Würde der betreuten Menschen sind immer zu wahren.

Weitere Informationen zur gesetzlichen Betreuung finden Sie unter www.bmjv.de.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine private Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Damit soll eine vom Betreuungsgericht angeordnete Betreuung soweit wie möglich vermieden werden.

Welche Angelegenheiten können Sie einem Bevollmächtigten übertragen?

Vollmachten können für fast jede Art von Rechtsgeschäften erteilt werden. Es können eine Generalvollmacht oder auch Vollmachten nur für bestimmte Aufgabenbereiche erteilt werden. Neben der Vorsorgevollmacht für finanzielle und rechtsgeschäftliche Angelegenheiten sollten Sie auch an eine Vorsorgevollmacht für gesundheitliche Angelegenheiten denken.

Ihre Wünsche und Anweisungen an den Bevollmächtigten

Die Vollmacht legitimiert den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber gegenüber Dritten zu vertreten (Außenverhältnis). Sie regelt auch das sog. Grundverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. Im Grundverhältnis können Handlungsanweisungen und Richtlinien für den Bevollmächtigten formuliert werden. Wenn Entscheidungen im Bereich der Gesundheitssorge getroffen werden müssen, kann auch eine Patientenverfügung Richtlinie für Entscheidungen des Bevollmächtigten sein.

Welche formalen Punkte sind zu beachten?

  • Voraussetzung für die Erteilung einer Vollmacht ist die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
  • Die Form sollte schriftlich sein. Um späteren Zweifeln vorzubeugen empfiehlt sich eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung. Bei der Beurkundung nimmt der Notar eine inhaltliche Prüfung vor und berücksichtigt auch die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Bei der notariellen Beglaubigung wird lediglich die Echtheit der Unterschriften bestätigt. Soll der Bevollmächtigte Grundstücks- oder Immobiliengeschäfte tätigen, ist eine notarielle Beurkundung zwingend erforderlich.
  • Eine Vollmacht kann nur an eine konkret benennbare natürliche Person erteilt werden.

Die Auswahl des Bevollmächtigten

Da der Bevollmächtigte als Vertreter des Vollmachtgebers handelt und dabei von keiner Instanz kontrolliert wird, ist die sorgfältige Auswahl besonders wichtig. Sie sollten unbedingtes Vertrauen zu der Person Ihrer Wahl haben! Ein weiteres Kriterium ist die Eignung des Bevollmächtigten. Er sollte vor allem integer und durchsetzungsfähig sein. Bevollmächtigen können Sie jede Person Ihres Vertrauens, also Verwandte, Freunde und Bekannte, aber auch z.B. einen Rechtsanwalt.

Es ist auch möglich, mehrere Personen als Bevollmächtigte einsetzen. Dies kann in der Form geschehen, dass diese für unterschiedliche Aufgaben zuständig sind oder aber alle Fragen gemeinsam entscheiden.

Individuelle Regelungen

Die Vollmacht sollte Ihrem ganz persönlichen Bedarf angepasst sein. Wir haben Informationsmaterial und informieren Sie gerne in einem persönlichen Gespräch.

Weitere Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie unter www.bmjv.de.

Betreuungsverfügung

Jeder von uns kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Situation kommen, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selber zu regeln. Ist in diesem Fall keine Person bevollmächtigt (siehe Vorsorgevollmacht), kann und muss das Betreuungsgericht per Beschluss einen gesetzlichen Betreuer einsetzen, der den zu Betreuenden in genau festgelegten Aufgabenkreisen vertritt. Dies kann ein ehrenamtlicher Betreuer oder ein Berufsbetreuer sein.

Wird die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung von irgendeiner Seite, z.B. vom Krankenhaussozialdienst, beim Amtsgericht angeregt, weil vielleicht gesundheitlich wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, ist eine Einflussnahme auf die Auswahl des Betreuers manchmal nicht mehr möglich.

Mit der Betreuungsverfügung können Sie vorbeugend Wünsche äußern. Sie können verfügen, wer Ihre Betreuung im Bedarfsfall führen sollte und Sie können dem Betreuer Richtlinien für seine Entscheidungen mitgeben. Das Betreuungsgericht wird Ihren Betreuervorschlag berücksichtigen.

Je konkreter Sie Ihre Wünsche für den Betreuungsfall formulieren, z.B. Ihre Vorstellungen, wie und wo Sie leben möchten, wenn es in der eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist, desto besser kann der Betreuer in Ihrem Sinne handeln.

Der Betreuer hat neben Ihren Wünschen und Ihrem Wohl auch die betreuungsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Er hat gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft abzulegen, insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten. Diese gerichtliche Aufsichtsführung schützt Sie vor missbräuchlichem Handeln des Betreuers und gibt dem Betreuer andererseits Handlungssicherheit.

Was ist zu beachten?

Eine Betreuungsverfügung können Sie jederzeit erstellen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist bei Ihrer Abfassung die Geschäftsfähigkeit nicht Bedingung. Es empfiehlt sich immer, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen.

Die Auswahl des Betreuers

Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht ist die richtige Auswahl des zukünftigen Betreuers sehr wichtig. Er sollte vertrauenswürdig und belastbar sein. Sie haben die Möglichkeit, entweder eine oder mehrere Personen alternativ vorzuschlagen. Sie können auch bestimmte Personen explizit ausschließen.

Aufbewahrung

Die Betreuungsverfügung können Sie bei einer vertrauenswürdigen Person oder in Ihren persönlichen Unterlagen hinterlegen. Empfehlenswert ist eine Registrierung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin.

Weitere Informationen zu Verfügungen finden Sie unter www.bmjv.de.