Satzung des Betreuungsverein Bodensee/Hegau e.V.
(in der Fassung vom 03.04.2009)
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Betreuungsverein Bodensee/ Hegau e.V.“,
hat seinen Sitz in Singen und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 667 eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, Betreuungen von Menschen mit einer geistigen und/oder
Mehrfachbehinderung sowie psychisch kranken Menschen zu übernehmen. Die betreuerischen
Aufgaben werden von haupt- und / oder ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern geleistet.
Das Erfordernis und der Aufgabenkreis einer Betreuung werden vom Vormundschaftsgericht festgelegt.
- Der Verein soll neben der Übernahme insbesondere seine Mitglieder, welche Betreuungsaufgaben
übernehmen, anleiten, beraten, unterstützen und deren Fortbildung gewährleisten. Eine weitere
Aufgabe ist die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer und deren Unterstützung.
- Der Verein erstrebt eine enge Zusammenarbeit mit allen mit
Betreuungen befassten Organisationen, Institutionen und mit den zuständigen Betreuungsbehörden
auf regionaler und überregionaler Ebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist mildtätig, selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder des Vereines können sowohl natürliche Personen
als auch juristische Personen werden.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische
Personen werden, welche die in § 2 genannten Vereinszwecke in sonstiger Weise fördern wollen.
Sie sind nicht wahlberechtigt.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich
Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf
Mitgliedschaft besteht nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung oder Tod.
Bei vereinsschädigendem Verhalten oder aus anderen wichtigen Gründen endet die Mitgliedschaft
durch Beschluss des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen
zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.
Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Er hat
aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss
mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses
oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein
Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mittel des Vereins
Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliedsbeiträge und Umlagen
- Geld- und Sachspenden
- öffentliche Zuwendungen
- sonstige Zuwendungen
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Eine Mitgliederversammlung
ist darüber hinaus innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder
schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich, unter
Angabe der Tagesordnung und mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin ein.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet im allgemeinen mit einfacher Mehrheit.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von einem Mitglied des
Vorstandes zu unterschreiben und allen Vereinsmitgliedern zu übermitteln.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, d.h. dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in,
dem/der Schriftführer/in sowie höchstens vier weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende und
der/die Stellvertreter/in sind jede/r für sich berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
möglich. Arbeitnehmer des Vereines können nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Wird ein
Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit Arbeitnehmer des Vereines, so scheidet dieses aus dem
Vorstand aus.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt
schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder bei dessen Verhinderung durch die/den Stellvertreter
spätestens eine Woche vor der Sitzung.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
aus der Mitgliedschaft die Nachfolge bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
- Die Vorstandsmitglieder können als Aufwandsentschädigung auf Antrag eine Fahrtkostenpauschale erhalten.
Die
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder können als Aufwandsentschädigung eine Pauschale für erbrachte
Geschäftsführertätigkeiten (1. Vorsitzender & 2. Vorsitzender) erhalten.
§ 9 Auflösung des Vereines
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines fällt das Vermögen des Vereines,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert von den Mitgliedern
geleisteten Sachleistungen übersteigt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem andern
Verein oder Verband der Freien Wohlfahrtspflege zu, der sich um die Belange psychisch kranker Menschen kümmert.
Das übertragene Vereinsvermögen muss unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.