Jeder von uns kann durch Krankheit oder Behinderung in die
Situation kommen, dass er nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten
selber zu besorgen. Ist in einem solchen Fall niemand bevollmächtigt
(siehe „Vorsorgevollmacht“),
kann das Vormundschaftsgericht per Beschluss einen gesetzlichen Betreuer bestellen, der den
zu Betreuenden in genau festgelegten Aufgabenkreisen rechtlich vertritt. Dies kann ein
ehrenamtlicher oder ein professioneller Betreuer sein.
Wird die Einrichtung einer Betreuung von irgendeiner Seite, z.B. vom Krankenhaussozialdienst,
beim Amtsgericht angeregt, weil vielleicht wichtige finanzielle Dinge zu regeln sind oder
gesundheitlich wichtige Entscheidungen getroffen werden müssen, ist eine Einflussnahme auf
die Auswahl des Betreuers manchmal nicht mehr möglich.
Für den Betreuungsfall - Die Betreuungsverfügung:
Mit der Betreuungsverfügung können Sie vorbeugend Wünsche äußern.
Sie können verfügen, wer Ihre Betreuung im Bedarfsfall führen sollte und Sie können dem Betreuer
Richtlinien für seine Entscheidungen vorgeben. Das Vormundschaftsgericht wird Ihre Vorschläge
berücksichtigen.
Je konkreter Sie Ihre Wünsche für den Betreuungsfall formulieren, also z.B. Ihre Vorstellungen,
wie und wo sie im Pflegefall leben möchten, desto besser kann der Betreuer in Ihrem Sinne
handeln. Er ist gehalten, Ihre in der Betreuungsverfügung festgehaltenen Wünsche im Interesse
Ihres Wohlergehens zu beachten und umzusetzen.
Der Betreuer hat neben Ihren Wünschen und Ihrem Wohl auch die betreuungsrechtlichen Vorschriften
zu beachten. Außerdem hat er gegenüber dem Vormundschaftsgericht Rechenschaft abzulegen,
insbesondere über die finanziellen Angelegenheiten. Diese gerichtliche Aufsichtsführung schützt
Sie vor missbräuchlichem Handeln des Betreuers und gibt dem Betreuer Handlungssicherheit.
Eine Betreuungsverfügung können Sie jederzeit erstellen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist bei ihrer Abfassung keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Die Erstellung einer Betreuungsverfügung ist an keine Formen gebunden, d.h., es genügt auch eine mündliche Äußerung. Es empfiehlt sich jedoch der Klarheit halber, eine Betreuungsverfügung schriftlich abzufassen.
Ebenso wie bei der Vorsorgevollmacht ist die richtige Auswahl des zukünftigen Betreuers sehr wichtig. Er sollte auf jeden Fall vertrauenswürdig und belastbar sein. Sie haben die Möglichkeit, entweder nur eine oder aber mehrere Personen alternativ vorzuschlagen. Auch können Sie bestimmte Personen explizit ausschließen.
Die Betreuungsverfügung sollten Sie bei einer oder mehreren Personen Ihres Vertrauens hinterlegen, damit diese die Verfügung im Bedarfsfall dem Vormundschaftsgericht übergeben können. Zusätzlich können Sie die Betreuungsverfügung bei Ihren persönlichen Unterlagen verwahren. Empfehlenswert ist es einen Hinweis auf die Betreuungsverfügung bei den persönlichen Dokumenten zu verwahren, die Sie bei sich tragen.
Wir informieren Sie gerne im persönlichen Gespräch.
Schon heute bestimmen, was
später einmal geschehen soll.
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